Immer wieder kommt es im schulischen Kontext zu Fragen, wie mit besonderen Beeinträchtigungen beim eigenen Kind umgegangen werden soll und inwiefern Sie Schule hier unterstützend oder begleitend tätig werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass wir bei allen Beeinträchtigungen Ihres Kindes gerne informiert sein möchten und dann gemeinsam mit Ihnen die Interessen Ihres Kindes in den Blick nehmen. Dafür ist es allerdings unerlässlich, dass Sie vertrauensvoll und initiativ auf uns zukommen und das Gespräch mit der Klassen- und/oder Schulleitung suchen.
In einzelnen Fällen, etwa bei einer Lese-Rechtschreibschwäche oder Behinderungen, besteht hier die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen (formlos bei der Schulleitung), d.h., dass die Rahmenbedingungen (etwa Räumlichkeit, Zeitvorgabe) an die Erfordernisse des Kindes angepasst werden (können), um der Behinderung oder LRS gerecht zu werden.
Grundsätzlich gilt hier immer, dass dadurch das geforderte Leistungsniveau unberührt bleiben muss, d.h., auch mit einem Nachteilsausgleich gelten für Ihr Kind die gleichen inhaltlichen und methodischen (Leistungs-)Anforderungen wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler der besuchten Schulform.
Über die einzelnen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, über dessen Gewährung, Art und Umfang entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz.
- Notenschutz bzw. Nachteilsausgleich bei LRS
„Der Beherrschung der Schriftsprache kommt für die sprachliche Verständigung und für den Erwerb von Wissen und Bildung […] besondere Bedeutung zu.“ (BASS 14-01 Nr.1, sog. LRS-Erlass)
Bei einigen Schülerinnen und Schülern, besonders in den Klassenstufen 5 und 6, werden besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens beobachtet, nicht selten, ohne vorher in der Grundschule bemerkt worden zu sein.
Um diesen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, sind zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich. Diese Förderung bieten wir unseren Schülerinnen und Schülern in speziellen nachmittäglichen Kursen, die von speziell geschulten Fachlehrkräften angeboten werden. Gelegentlich wird bei einzelnen Schülerinnen und Schülern dann auch eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) festgestellt. An unserer Schule verfahren wir diesbezüglich wie folgt:
Klasse 5:
Anlassbezogen wird zu Beginn der Klasse 5 eine Testung von den unterrichtenden Deutschlehrkräften durchgeführt. Atteste und Bescheinigungen können von Elternseite beigefügt werden, bilden aber keinen zwingenden Anspruch auf Notenschutz, maßgeblich und entscheidend ist immer die fachlich-pädagogische Einschätzung der Schule.
Schülerinnen und Schüler, bei denen die Deutschfachlehrkräfte elementare Schwierigkeiten bei der Rechtschreibung festgestellt haben (also eine LRS), besuchen verbindlich den nachmittäglichen LRS-Kurs am Franken-Gymnasium, um dort zielorientiert unter Leitung geschulter Deutschfachlehrkräfte ihre Lese- und Rechtschreibkompetenz zu verbessern.
Diese Schülerinnen und Schüler erhalten unter Voraussetzung der Teilnahme an diesen schulischen LRS-Kursen (oder bescheinigter Teilnahme an extern angebotenen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtschreibkompetenzen) in der Klasse 5 Notenschutz, d.h., dass die Rechtschreibung bei der Ermittlung der Note nicht berücksichtigt wird. Zeichensetzung, Satzbau und Grammatik werden allerdings bewertet.
Der Notenschutz wird bei einer LRS im Fach Deutsch und in Nebenfächern, die in deutscher Sprache unterrichtet werden, angewendet (nicht in der Fremdsprache, da es hier nicht um eine Regelschwäche, sondern weit überwiegend memorierendes Lernen geht).
Die LRS-Förderung umfasst die ganze Erprobungsstufe, so dass die LRS-Förderkurse in Klasse 6 weitergeführt werden. – Mit dem sogenannten Notenschutz in Klasse 5 möchten wir den Einstieg aufs Gymnasium erleichtern. In Klasse 6 wird dieser in der Regel nicht mehr gewährt, fortan wird darauf abgezielt, Wissen aus dem Förderprogramm eigenständig umsetzen und anwenden zu lassen. Nun kommt hier der eigentliche Nachteilsausgleich zum Tragen:
Klasse 6:
Somit wird in Klasse 6 kein Notenschutz mehr gewährt, sondern ein Nachteilsausgleich in Form einer Arbeitszeitverlängerung. Die Schülerinnen und Schüler mit LRS-Diagnose erhalten im unmittelbaren Anschluss an die Deutschklassenarbeit bzw. an den Test in einem deutschsprachigen Fach eine Zeitverlängerung von 10 Minuten (bei Tests 5 Minuten), in denen sie mit einem andersfarbigen Stift ihre Orthografie überarbeiten und verbessern können.
Selbstverständlich gilt bei der Leistungsbeurteilung dann die korrigierte Version, die Orthographie erfährt in der Notengebung folglich nun Berücksichtigung. Auf diesem Weg lassen sich Lernfortschritte (und Lernschwierigkeiten) nachvollziehen, zugleich werden die Schülerinnen und Schüler sukzessive an die Anforderungen gymnasialen Unterrichts ab Klasse 7 herangeführt.
In den Zeugniskonferenzen der Klassen 6 überlegen die unterrichtenden Fachkräfte gemeinsam, ob es für die kommenden Klassen 7 Schülerinnen und Schüler gibt, bei denen die LRS-Problematik so schwerwiegend ist, dass ein Nachteilsausgleich weiter gewährt werden sollte. Hier wird es sich um Ausnahmefälle handeln, da der LRS-Erlass (BASS 14-01 Nr. 1) hier restriktive Vorgaben formuliert. (s.u.)
Ab Klasse 7 kann ein Nachteilsausgleich (davon ist auch der Notenschutz betroffen) laut Erlassgeber nur noch in „besonders begründeten Einzelfällen“ zugestanden werden, hier handelt es sich folglich um Ausnahmen in besonders schwerwiegenden Fällen.
Auch hier sind und bleiben ausschließlich die Einschätzung und das Ermessen der Schule maßgeblich für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
In Jahrgängen, in denen ein Abschluss und/oder eine Qualifikation erworben wird (Klasse 9, 10, Q1, Q2), kann auch in schwerwiegenden Fällen einer LRS ein Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz nicht gewährt werden.
- Nachteilsausgleich bei Behinderungen und sonderpädagogischer Unterstützung
Gemäß §2 Abs. 5 SchulG sowie gemäß §6 Absatz 9 APO-SI kann Schülerinnen und Schülern im Bedarfsfall ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Unter Vorlage aktueller fachärztlicher Bescheinigungen, Atteste bzw. Diagnosen kann ein Nachteilsausgleich von den Eltern beantragt werden, wenn ein Krankheitsbild (lauf § 6 Abs. 9 APO-SI eine „Behinderung“ oder „ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung), das einen Nachteilsausgleich begründet, vorliegt. Auch können die unterrichtenden Fachlehrkräfte einen Nachteilsausgleich vorschlagen und festlegen.
Beeinträchtigungen, die einen Nachteilsausgleich erfordern, sind – überwiegend aus dem Bereich des Sonderförderbedarfs – Schwierigkeiten in der emotionalen und sozialen Entwicklung oder anderen Bereichen der Entwicklung, z.B. körperlich-motorische Beeinträchtigungen.
Kinder, die sich in einem AO-SF-Verfahr en befinden, wie auch Kinder mit einer Beeinträchtigung, die dem Feld der Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) zuzuordnen ist, Kinder, die einen hohen oder maßgeblichen Behinderungsgrad aufweisen oder eine maßgebliche chronischen Erkrankung, erhalten einen Nachteilsausgleich. Denkbar sind auch vorübergehende Nachteilsausgleiche etwa bei akuten Verunfallungen bzw. Verletzungen (Bruch der Hand o. Ä.). Dies ist jeweils im Einzelfall nach Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste zu entscheiden.
Auch hier gilt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Ermessen der Schulleitung liegt.
Nicht berücksichtigungsfähig für einen Nachteilsausgleich sind beispielsweise Diagnosen wie Prüfungsangst, ADS, ADHS, Dyskalkulie …
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung:
- die jeweilige Klassenleitung
- Frau Wasel als Verantwortliche für Fördermaßnahmen
- die jeweiligen Koordinatorinnen
Gemeinsam nehmen wir in den Blick, was für Ihr Kind nötig und möglich ist!
(Ws/Bhz)